VERBAND THURGAUER STAATSPERSONAL VTGSP
STATUTEN
I. Allgemeines
Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz
Unter dem Namen Verband Thurgauer Staatspersonal (VTGSP) besteht im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ein Interessenverband für die Angestellten des Kantons Thurgau. Der Sitz befindet sich in Frauenfeld.
Art. 2 Zweck
Der VTGSP vertritt die Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung gegenüber dem Dachverband personalthurgau sowie der Personalkommission des Kanton Thurgau.
Namentlich fördert der VTGSP die Zusammenarbeit mit den weiteren kantonalen Fach- und Personalorganisationen sowie dem Dachverband personalthurgau.
Der VTGSP ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 3 Aufgaben und Ziele
Der VTGSP fördert die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Interessen seiner Mitglieder und pflegt den regelmässigen Austausch und die enge Zusammenarbeit mit personalthurgau.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Voraussetzungen
Dem Verband können alle beim Kanton tätigen Personen beitreten, die vom Kanton regelmässig besoldet werden.
Die in den Ruhestand getretenen Mitglieder können dem Verband weiterhin angehören.
Art. 5 Eintritt
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Art. 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder bezahlen den von der Mitgliederversammlung beschlossenen jährlichen Mitgliederbeitrag.
Die Mitglieder haben bei Problemen im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle Anspruch auf unentgeltliche Unterstützung und Beratung durch den Dachverband personalthurgau. Der Dachverband regelt die Einzelheiten.
Art. 7 Austritt und Ausschluss
Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von bereits geleisteten Mitgliederbeiträgen. Ab Zeitpunkt des Austritts erlischt der Anspruch auf Leistungen des Dachverbands personalthurgau.
Mitglieder, welche den Mitgliederbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlen, werden ausgeschlossen.
Mitglieder, welche den Interessen des VTGSP zuwiderhandeln, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Es gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
III. Organisation
Art. 8 Organe
Die Organe des VTGSP sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle
Art. 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VTGSP. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Eintritt und Ausschluss von Mitgliedern
2. Wahl des Vorstandes, des Präsidiums sowie der Revisionsstelle
3. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Änderung der Statuten
6. Beschlussfassung über weitere, vom Vorstand zu bestimmende Geschäfte
7. Beschlussfassung über die Auflösung des VTGSP
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des VTGSP übertragen sind.
Die Mitgliederversammlung hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen. Das Recht der Abberufung besteht von Gesetzes wegen, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt.
Beschlüsse des VTGSP werden von der Mitgliederversammlung gefasst. Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Mitgliederversammlung gleichgestellt.
Art. 10 Zeitpunkt und Einberufung
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
Der Vorstand kann ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Ausserdem kann ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin, unter Bekanntgabe der Traktandenliste. Anträge sind bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
Art. 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums.
Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium und die übrigen Mitglieder des Vorstandes für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des VTGSP und vertritt den VTGSP nach aussen.
Art. 12 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand leitet den VTGSP nach Massgabe der Statuten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl von Vizepräsidium
2. Organisation der Protokollführung sowie Buchhaltung
3. Vernehmlassungsantworten z.H. des Dachverbandes
4. Beschlüsse/Anträge im Rahmen des Budgets.
Art. 13 Stimmrecht und Mehrheit
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beschlüsse des VTGSP werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Über Gegenstände, die nicht fristgerecht traktandiert wurden, darf kein Beschluss gefasst werden.
Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Zur Beschlussfassung müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein.
Bei Stimmengleichheit an der Mitgliederversammlung oder im Vorstand hat das Präsidium den Stichentscheid.
Die schriftliche oder in dringenden Fällen auch mündliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder ist einem Vorstandsbeschluss gleichgestellt.
Art. 14 Zeichnungsberechtigung
Das Präsidium zeichnet zusammen mit einem anderen vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied.
Art. 15 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und stellt einen Antrag.
IV. Finanzierung und Mittel
Art. 16 Einnahmen
Die Aufgaben des VTGSP werden grundsätzlich durch Mitgliederbeiträge und finanziert.
Die Mitgliederbeiträge werden im Rahmen des Budgets auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
V. Schlussbestimmungen
Art. 18 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet alleine das Verbandsvermögen.
Art. 19 Auflösung des Verbandes
Der VTGSP kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Für eine Auflösung des VTGSP ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Mit der Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung eines allfälligen Verbandsvermögens zu beschliessen.